Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1.1 Die in den nachfolgenden Geschäftsbedingungen formulierten Bedingungen gelten für sämtliche Angebote der Sommerregen GmbH, Dycker Feld 53, 42653 Solingen, (nachfolgend auch: „Die Gesellschaft“ bzw. „die Auftragnehmerin“) und für sämtliche Verträge der Auftragnehmerin mit ihren Auftraggebern/Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Gesellschaft übernommenen Leistungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden der Auftragnehmerin gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich per Unterschrift anerkannt sind. Der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Individuell vereinbarte Regelungen gehen diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
1.3 Für die Erstellung von Bau- und/oder Planungsleistungen gelten vorrangig die jeweiligen Besonderen Bedingungen (Bau- und Planungsleistungen) der Gesellschaft, sofern diese Abweichendes von diesen AGB bestimmen.
1.3. Angebote der Gesellschaft sind, sofern nicht ausdrücklich eine feste Gültigkeit angegeben ist, freibleibend. Zusagen werden erst dann für die Auftragnehmerin verbindlich, wenn sie gemäß § 127 BGB schriftlich, qualifiziert elektronisch oder in Textform bestätigt werden. Ersatz- oder sonstige Ansprüche wegen unterbliebenen Vertragsschlusses sind ausgeschlossen.
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden
2.1 Um der Auftragnehmerin die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Auftragnehmerin zur technischen, baulichen und natürlichen Lage möglichst umfassend informieren, soweit dies zur Erreichung des Projektzwecks erforderlich und/oder förderlich ist. Dies umfasst insbesondere auch, aber nicht ausschließlich, die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen. Die vorstehenden Informationspflichten schließen vom Auftraggeber in ein Projekt etwaig eingeschaltete weitere Unternehmer ein, auch und gerade, wenn diese fortlaufend Leistungen erbringen (Parallelgewerke).
2.2 Treten Veränderungen ein, die für den Ablauf und das Ergebnis des Projektes der Auftragnehmerin von Bedeutung sind bzw. sein können, ist die Auftragnehmerin hiervon auch unaufgefordert zu informieren.
2.3 Werden Vorplanungen, Gutachten, Vorprodukte, Materialien und anderes (z.B. Arbeitsgerät) seitens des Kunden gestellt („Kundenseitige Auftragnehmerin mitgeteilt. Die Auftragnehmerin haftet unter keinem Gesichtspunkt für fehlerhafte Kundenseitige Leistungen sowie Vorgewerke. Dies gilt auch für Mängel des Grund und Bodens.
Annahmeverzug des Kunden (Auftraggebers)
Kommt der Kunde mit der Annahme der von der Auftragnehmerin vertraglich geschuldeten Dienste in Verzug, so kann die Auftragnehmerin für die in Folge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Auftragnehmerin muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des anzurechnenden Betrags obliegt dem Kunden.
Rechnungsstellung, Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, Honorar bzw. Werklohn und Auslagen je nach Anfall dem Kunden monatlich im Nachhinein oder sonst in angemessenen Zeitabständen in Rechnung zu stellen. Sie ist berechtigt, angemessenen Vorschuss, insbesondere für Materialien und Fremdleistungen zu verlangen.
4.2 Rechnungen der Auftragnehmerin sind, soweit die Fälligkeit nicht anderweitig bestimmt ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der von der Gesellschaft in der Rechnung benannten Konten zu zahlen. Bei Zahlung mit Schecks gilt die Zahlung erst mit der vorbehaltslosen Einlösung als erfolgt. Skonto wird gewährt, sofern dies in den Zahlungsbedingungen ausdrücklich ausgewiesen ist.
4.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen im Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Arbeiten an dem Projekt einzustellen, bis die Forderungen erfüllt sind.
4.4 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4.5 Jegliches Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
Leistungshindernisse, Verzug und Unmöglichkeit
5.1 Die Auftragnehmerin kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind (Vertragsfristen).
5.2 Nicht zu vertreten hat die Auftragnehmerin höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und/oder der Auftragnehmerin die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren (wie insbesondere Schlechtwetter, extreme Wetterereignisse, starke Regenfälle, Trockenheit und/oder Bodenfrost). Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Auftragnehmerin mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen von der Auftragnehmerin rechtswidrig verursacht worden sind. In den unter 5.2 genannten Fällen ist jegliche Ersatzpflicht der Gesellschaft ausgeschlossen.
5.3 Beruht die Leistungsverzögerung auf einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Kunden (vgl. Ziff. 2) oder auf einer berechtigten Leistungseinstellung der Auftragnehmerin (vgl. Ziff. 4.3), verlängern bzw. verzögern sich bestehende Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Die Parteien werden nach Möglichkeit einvernehmlich neue Termine und Fristen festlegen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheiten (s. Ziffer 2) hat im Streitfall der Kunde zu führen.
5.4 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Auftragnehmerin nach den oben dargelegten Grundsätzen zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziff. 6.3 ff.
Gewährleistung und Haftung
6.1 Die Gewährleistung bestimmt sich grundsätzlich nach VOB/B, wobei die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt. Dies gilt, sofern nicht nachfolgend anderes vereinbart ist.
6.2 Wenn und soweit etwaige Mängel einer von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheit gemäß Ziff. 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Kunde zu führen.
6.3 Die Auftragnehmerin übernimmt für ihre Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeits- oder sonstige Garantien. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für kauf- und werkvertragliche Leistungen und Leistungsbestandteile. Soll eine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie abgegeben werden, bedarf dies der eindeutigen Kennzeichnung und der Schriftform.
6.4 Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Pflichtverletzung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
6.5 Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf solche typischen Schäden, mit denen die Auftragnehmerin vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Gesamtnettobetrag der vereinbarten Vergütung. Wünscht der Kunde eine Haftung der Auftragnehmerin über diesen Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall, die vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren ist.
6.6 Der Auftragnehmer legt dem Kunden, soweit ein Werkvertrag vorliegt, das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden – auch stillschweigend – gilt als Abnahme.
6.7 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der
Auftragnehmerin an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
6.8 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Auftragnehmerin innerhalb der einzelnen vertraglich vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart worden sind..
6.9 Hat sich die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit ihren Leistungen zu kauf- und/oder werkvertraglichen Leistungen verpflichtet, so werden Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB) auch hier nicht übernommen, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes bestimmt ist.
6.10 Bei berechtigten Beanstandungen gewährt die Auftragnehmerin zunächst nur Ersatz in Natur, wobei der Auftragnehmerin ein dreimaliges Nachbesserungsrecht zusteht. Scheitert die vertragsgemäße Ersatzlieferung aus von der Gesellschaft zu vertretenden Gründen oder wird sie von der Auftragnehmerin unzumutbar verzögert, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen unerheblicher Sachmängel ist ausgeschlossen. Ein unerheblicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn lediglich optische Beeinträchtigungen vorliegen, die die vertragsgemäße Benutzbarkeit nicht oder nur unwesentlich einschränken.
6.11 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden und Mängel, die nicht in den Bereich der vereinbarten Leistungsverpflichtung fallen.
Datenschutz
Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sämtliche Informationen, die die Gesellschaft im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangt, vertraulich behandelt werden. Sofern personenbezogene Daten erhoben werden, werden diese gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetze behandelt und insbesondere nicht an Dritte weiter gegeben.
Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen ist auf das Vertragsverhältnis nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
8.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Auftragsnehmerin sowie für Zahlungen an die Auftragnehmerin ist deren Sitz.
8.3 Gerichtsstand für Klagen gegen die Gesellschaft ist Solingen. Für Klagen der Auftragnehmerin gegen den Kunden ist ebenfalls Solingen Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz nach Abschluss dieses Vertrags ins Ausland verlegt. Nimmt die Auftragnehmerin aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch, so kann die Auftragnehmerin auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der weiteren Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
8.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmung. (qualifizierte Schriftformklausel).
8.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.